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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich, Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen vom Studio Roth ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen
der Schriftform.
Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des
Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt
der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem
Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, zwei Entwürfe, Probesatz, Korrekturabzüge, Kosten für die
Übernahme, Prüfung von Daten sowie ähnliche Vorarbeiten im üblichen
Rahmen, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sind im Nettopreis bei
Auftragserteilung enthalten. Wird der Auftrag nicht erteilt, werden die
Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
Zahlungen
1. Die Zahlung hat innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne
jeden Abzug in Euro zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht
sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei größeren Aufträgen können, der geleisteten Arbeit entsprechend,
Zwischenrechnungen aufgestellt oder Voraus- oder Teilzahlungen gefordert
werden. Bei Bereitstellung größerer Papiermengen oder besonderer
Materialien durch das Entwurf-Satz-Druck-Studio G.C. Söcker hat diese
das Recht, hierfür Sofortzahlung zu verlangen.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der
Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und
Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch
erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen ist.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach
Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der
Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware
zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem
Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von
Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis
beruhen, oder es sich um eine erstmalige Zusammenarbeit handelt.
5. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die
Gutschriftanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang. Bei
Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem aktuellen
Monats-EURIBOR zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Bestätigung
Der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, vom Auftraggeber eine
schriftliche Auftragsbestätigung zu verlangen. Wird diese nicht erteilt,
ist der Auftragnehmer nicht zum Beginn oder zur Fortsetzung der
Auftragsdurchführung verpflichtet.
Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er
diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet
jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den
Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende
Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der
Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine
angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 bleibt unberührt.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes
(Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in
dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und
Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der
Verpackungsordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der
Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den
üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung
zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der
Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere
Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen
nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur
nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten
des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist
eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des
Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten,
die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen
würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von
Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein.
Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei
der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der
sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen des Auftragnehmers
aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber sein Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der
Saldo gezogen und anerkannt ist oder bis zur Begleichung eines sich für
den Auftragnehmer aus dem Kontokorrentverhältnis ergebenden Guthabens.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus
der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der
Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des
Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der
abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den
Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um
mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum
stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB
anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den
Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist
der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum
gilt als Vorbehaltseigentum.
Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall
zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Erklärung der
Druckreife /Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich
nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckfreigabe
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung
nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes,
es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann
der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Die Haftung für
Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen
den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der
Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen
die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet
wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch
Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar
sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht
seitens des Auftragnehmers.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich
der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.
2. Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei
Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen
Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der
Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für
die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder
weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen
Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes
(Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für
Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
verursacht wurden.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften
Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Periodische Arbeiten:
Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen
zugrunde liegen, gilt als gewerbeüblich Folgendes: Regelmäßig
wiederkehrende Druckarbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein
bestimmter Endtermin vereinbart wurden, können nur unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über EUR 250,–
liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Schluss eines
Kalendervierteljahres.
Urheberrecht:
Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren
und zu jeglichem Verwendungszweck an Entwürfen, Originalen und dgl. des
Entwurf-Satz-Druck-Studio G.C. Söcker verbleibt, vorbehaltlich
ausdrücklicher anderweitiger schriftlicher Regelung, beim
Entwurf-Satz-Druck-Studio G.C. Söcker. Nachdrucke von Entwürfen
des Entwurf-Satz-Druck-Studio G.C. Söcker sind ohne unsere Genehmigung
nicht zulässig. Das Entwurf-Satz-Druck-Studio G.C. Söcker überlässt dem
Auftragnehmer das Copyright für den jeweiligen Auftrag in unserem Hause.
Die Verwendung unserer Entwürfe durch Mitbewerber bedarf unserer
Zustimmung und ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, nur mit
Nennung des Urhebers gestattet. Die Nennung hat gut sichtbar
folgendermaßen zu erfolgen:
© Entwurf-Satz-Druck-Studio G.C. Söcker, Emden.
Für die Prüfung des Rechtes auf Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist
der Auftraggeber allein verantwortlich. Dies gilt für die Bereitstellung
von zu scannenden Vorlagen jeglicher Art, wie für gelieferte digitale
Vorlagen, bzw. die Beauftragung zum download von Vorlagen auf vom
Auftraggeber genannten Internetservern.
Mit Auftragsvergabe versichert der Auftraggeber, dass er an allen
gelieferten und zu verwendenden Druckvorlagen das Vervielfältigungsrecht
besitzt. Dies gilt für Papiervorlagen und digitale Medien in jeder Form.
Datenträger und dgl. sind Betriebsgegenstände des
Entwurf-Satz-Druck-Studio G.C. Söcker und bleiben als solche unser
Eigentum. Das Entwurf-Satz-Druck-Studio G.C. Söcker ist berechtigt, ihr
überlassene Datenträger nach Jahresfrist ohne besondere Anzeige zu
vernichten, soweit der Auftraggeber diese nicht vorher zurückfordert.
Versicherungen:
Wenn die uns übergebenen Manuskripte, Originale, Papiere und sonstige
eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere
Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung
selbst zu besorgen.
Satzfehler: Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von
den Setzern nicht verschuldete, in Abweichung von der Druckvorlage
erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller und Autorkorrekturen,
nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.
Korrekturabzüge: Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber auf Satz- und
sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Das
Entwurf-Satz-Druck-Studio G.C. Söcker haftet nicht für vom Auftraggeber
übersehene Fehler. Durch Fernsprecher aufgegebene Änderungen bedürfen
der schriftlichen Wiederholung. Bei kleineren Druckaufträgen ist das
Entwurf-Satz-Druck-Studio G.C. Söcker nur auf Verlangen verpflichtet,
dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die
Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich
die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
Impressum:
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des
Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.
Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit:
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-,
Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Leer. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 02/2012
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